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Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 08. März 2022 die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes beschlossen. Auf der Grundlage der Evaluierung aller Handlungsfelder des derzeit geltenden Landesentwicklungsplanes 2010 erfolgt die Neuaufstellung des Planes.

Warum wird ein neuer Landesentwicklungsplan aufgestellt?

Der Landesentwicklungsplan (kurz: LEP) Sachsen-Anhalt ist der Raumordnungsplan für das gesamte Land. Mit den darin getroffenen Festlegungen wird die planerische Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Landes gelegt. Ziel ist es, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen und Konflikte auszugleichen.

Der derzeit geltende Landesentwicklungsplan ist am 12. März 2011 in Kraft getreten. Veränderte gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Rahmenbedingungen sowie unterschiedliche Raumnutzungsansprüche machen eine Neuaufstellung des LEP für Sachsen-Anhalt notwendig.

Der neue Landesentwicklungsplan soll zum Ende der Legislaturperiode 2026 vorliegen.

Strategische Handlungsfelder des neuen Landesentwicklungsplanes

Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse als Auftrag gemäß Artikel 35a der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992, der demografische Wandel, Klimaschutz und Klimawandel, der Ausbau der erneuerbaren Energien, der wirtschaftliche Strukturwandel, die Stärkung des ländlichen Raums und die Weiterführung der Digitalisierung stellen aktuelle Herausforderungen dar, welchen sich die Landesentwicklungsplanung stellen muss.

In einem neuen Landesentwicklungsplan sollen diese Entwicklungen und die damit verbundenen Ziele der Landesregierung im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung Berücksichtigung finden und die planerischen Voraussetzungen für deren Umsetzung geschaffen werden.

Schwerpunkte der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes

  • die zukunftsfähige Weiterentwicklung des Zentrale-Orte-Systems in Sachsen-Anhalt als Grundstein zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, für die Sicherung und Entwicklung von Einrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung sowie für die Stärkung des ländlichen Raums als Wohn- und Wirtschaftsstandort
  • die Gestaltung der Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des demografischen Wandels, des Bedarfs an Wohn- und Gewerbeflächen sowie der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz in den Städten und Gemeinden
  • Klimaschutz und Klimaanpassung, das heißt die Entwicklung raumordnerischer Ansätze, die zum Erreichen der Klimaschutzziele sowie zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels beitragen. Mit dem neuen Landesentwicklungsplan sind z.B. Maßnahmen zum Hochwasser- bzw. Starkregenmanagement, zum Bodenschutz, zum Schutz der Wälder und zum Waldumbau zu berücksichtigen
  • die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, als Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende. Aufgabe des Landesentwicklungsplanes wird es sein, die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen unter der Prämisse des Schutzes von Natur und Landschaft, dem Erhalt des Landschaftsbildes sowie der Sicherung der Land- und Forstwirtschaft zu steuern
  • der Schutz und die Nutzung des Freiraums, die landesplanerischen Handlungserfordernisse liegen insbesondere in den Bereichen Hochwasserschutz, Rohstoffsicherung sowie Land- und Forstwirtschaft. Für den Freiraum gilt es, Ziele zu formulieren, die all diese Ansprüche in Einklang bringen

Verfahren zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans

Die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, an welchem die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen beteiligt werden. Nicht nur die sogenannten Träger öffentlicher Belange wie Kommunen, Verbände und Behörden können sich zu den Planentwürfen äußern, auch Bürgerinnen und Bürger können Hinweise und Anregungen vorbringen oder auch Änderungen vorschlagen.

Im ersten Verfahrensschritt bekundet die Landesregierung ihren Willen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes. Die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen wurden über die Absicht zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes unterrichtet. Dies erfolgte mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die allgemeine Planungsabsicht zur Neuaufstellung Landesentwicklungsplanes durch das Ministerium für Infrastruktur und Digitales im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2022, Nr. 10).

Gleichzeitig wurden die Kommunen, öffentlichen Planungsträger, Verbände und Vereinigungen, Stiftungen und Anstalten schriftlich aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

Die vorgenannten Informationen einschließlich Hinweise, Anregungen und Bedenken sind spätestens bis zum 31. Mai 2022 unter dem Betreff „Neuaufstellung Landesentwicklungsplan“ postalisch oder per E-Mail an das Ministerium für Infrastruktur und Digitales zu übermitteln:

  • Ministerium für Infrastruktur und Digitales
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Referat Landesentwicklungsplanung, Europäische Raumentwicklung
    Postfach 3653
    39011 Magdeburg

Informationen zum Datenschutz

Nach Ablauf der oben genannten Frist und Auswertung der eingegangenen Informationen sowie Anregungen und Bedenken erarbeitet das Ministerium für Infrastruktur und Digitales als oberste Landesentwicklungsbehörde gemeinsam mit den Ministerien auf Landesebene einen Planentwurf. Dieser wird dann von der Landesregierung als offizieller Planentwurf bestätigt. Die Öffentlichkeit und die betroffenen öffentlichen Stellen haben im Anschluss daran Gelegenheit, zum Planentwurf und der dazugehörenden Begründung Stellung zu nehmen.

Mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes ist gemäß § 8 Absatz 1 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung sowie des Umfangs und des Detaillierungsgrades des zu erstellenden Umweltberichts erfolgt unter Beteiligung der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen öffentlichen Stellen. Die Öffentlichkeit sowie die betroffenen öffentlichen Stellen erhalten dann ebenso Gelegenheit, zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

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